Lt. Baustellenverordnung werden die Pflichten eines Koordinators in notwendige Tätigkeiten a) der Planungsphase und b) der Ausführungsphase unterteilt.
Zur Planungsphase gehörende Tätigkeiten sind insbesondere:
Vorankündigung (soweit nicht vom Bauherrn erledigt)
Bei der Planung und Ausführung eines Bauvorhabens gleichzeitig vorgesehenen Arbeiten zu koordinieren
Einen SiGe-Plan zu erstellen
Eine Unterlage (Baumerkmalsakte) für später erforderliche Arbeiten an dem Bauwerk mit zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz aufzustellen
Zur Ausführungsphase gehörende Tätigkeiten sind insbesondere:
Koordination und Überwachung der Arbeitsverfahren bzgl. Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes
Organisation und Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern der versch. Gewerke und ggf. SiGe-Plan anpassen
Überprüfung der sicherheitstechnischer Einrichtungen
Laufende Prüfung möglicher Gefährdungen / Gefahren-potenziale und Veranlassung von Gegenmaßnahmen